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Abschied vom Eigentum? – Vorwort

Mit dieser Zusammenstellung unterschiedlicher Positionen zum Urheberrecht liegt eine ungewöhnliche Publikation vor. Die geforderte Kürze macht eine argumentativ genaue Begründung der Positionen von vorneherein unmöglich.

 

Wir bedanken uns bei allen Autoren für den Mut, unseren strengen Vorgaben zu folgen und auf lange Ausführungen zu verzichten. Wie aus dem vorliegenden Band klar wird, werden so Positionen auf ihren inhaltlichen Kern reduziert und es wird besonders deutlich, auf welch unterschiedliche Weise das Thema „Geistiges Eigentum“ betrachtet werden kann. Die fehlenden oder extrem kurzen Begründungen können auch als Hinweis darauf gelesen werden, wie die menschliche Psyche häufig funktioniert: Die Entscheidung bildet sich vor der Begründung, und die rationale Rechtfertigung entwickelt sich aus der Haltung, die diese Entscheidung geprägt hat. Das zeigt, dass der Streit um das Urheberrecht häufig einer um die zugrunde liegenden zentralen Werte ist – und genau diese kommen in den vorliegenden Kurzbeiträgen besonders gut zur Geltung.

So argumentiert Catherine Doldirina für eine Erleichterung des Teilens von Informationen. Bei der Frage nach der Ausgestaltung der Institution „Eigentum“ müssten moderne Theorien des Gemeinwohls und Gemeineigentums einbezogen werden, der Grundsatz des Teilens stelle dabei eine teleologische Richtlinie zur Aufstellung eines kohärenten Systems im Umgang mit Eigentum dar. Reinher Karl macht die Verfügungsrechte, die mit Eigentum einhergehen, stark und bezeichnet den Abschied vom Eigentum als ein Abschied vom geltenden Recht. Aber auch Karl hält Einschränkungen für vorstellbar, wobei Eingriffe in das Verfügungsrecht eher mit Gemeinwohlgründen zu rechtfertigen seien, als Beschränkungen des Verwertungsrechts. Martin Kretschmer und Anirban Mazumdar betonen die Vielschichtigkeit von unterschiedlichen Eigentums-regelungen und zeigen auf, dass der Verweis auf ein vermeintlich einheitliches Eigentumskonzept nicht zielführend ist. Kretschmer betont, dass spezielle Regelungen, die das Eigentum betreffen, durch die Reichweite der Aktivitäten, die sie fördern oder beschränken sollen, gerechtfertigt werden müssen und nicht durch den Verweis auf ein fiktives einheitliches Eigentumskonzept. Mazumdar bereichert die Debatte mit dem erhellenden Verweis auf den Rechtsstreit zwischen den Nachrichtenagenturen „International News Service“ und „Associated Press“, in dem festgestellt wurde, dass Nachrichten als Quasieigentum angesehen werden müssen, um die Anreize in der Nachrichtenbranche intakt zu halten. Christian Sprang erläutert allgemein die Anreizwirkungen von Schutzrechten für geistige Werke und macht deutlich, dass Kreative häufig auf den Schutz von geistigem Eigentum angewiesen sind, ja eine selbständige Kreativbranche auf dem Schutz von geistigem Eigentum beruht. Bei Rechtsverletzungen sei es für die Kreativen letztlich irrelevant, ob man diese als Diebstahl oder Leistungserschleichung bezeichne. Ein Abschied vom Schutzkonzept kann sich Sprang nur vorstellen, wenn „ähnlich kraftvolle Alternativen für Kreative, Verwerter und Gesellschaft gefunden werden können, die bislang nicht ersichtlich sind.“ Karsten Wenzlaff argumentiert schließlich für eine schleichende Auflösung der Relevanz von Eigentum, da in der digitalen Welt die Teilung von Information mehr Identität stifte als der Besitz angeeigneter Güter: Die Schranken der Verfügbarkeit seien im digitalen Leben völlig andere als in der physikalischen Welt. Hier bestimmen Persönlichkeits- und Urheberrechte, Datenschutz-bestimmungen und gesellschaftliche Normen, wie mit digitalen Gütern umgegangen werden kann. Wenzlaff schlussfolgert, dass der Wert des Eigentums zur Stiftung von Identität nicht in intrinsischen Eigenschaften von Gütern liegt, sondern dadurch bestimmt wird, welche Eigenschaften ihm andere Menschen zuschreiben.

Kann man also mit Recht von einem Abschied vom Eigentum sprechen? Sicher scheint nur, dass die technischen Entwicklungen und unsere tägliche Praxis viele Aspekte des so genannten „Geistigen Eigentums“ täglich in Frage stellen. Mit den zunehmenden Verlagerungen von Diensten und Inhalten ins Web wird dieser schleichende Abschied vom Eigentum und von seinen festen Grenzen eher noch zunehmen. Die klassischen Kategorien der Inklusion und Exklusion sind in der digitalen Welt, wo Güter unbegrenzt und verlustfrei vervielfältigt werden können, hinfällig. Die Schaffung künstlicher Grenzen, wie sie beispielsweise durch DRM-Systeme etabliert werden sollten, hat sich in der Musikbranche als schwerer Fehler erwiesen, da sie immer eine Einschränkung für den Kunden bedeuten. Allerdings ist ein Abschied vom Eigentum mit den Prinzipien einer freien und auch sozialen Marktwirtschaft unvereinbar. Die Frage nach dem Eigentum ist daher letztlich eine nach den grundsätzlichen Funktions-prinzipien unserer Gesellschaft. Mit der Kulturflatrate wird seit längerem ein Abschied vom Eigentum in der digitalen Welt propagiert: Durch die Zahlung eines Pauschalbetrags soll die Nutzung von sämtlichen – auch urheberrechtlich geschützten – Gütern abgegolten werden. Gegner sprechen hier von Kommunismus, Befürworter sehen die schrankenlose Verfügbarkeit digitaler Güter als großen Schritt in eine freiere digitale Zukunft. Sicher scheint momentan nur Folgendes: Die rechtliche Abschaffung von Verwertungs- und Verfügungsrechten steht kurzfristig nicht in Aussicht. Ob die gegenwärtige Übertragung des Eigentumsbegriffs auf die digitale Welt aber langfristig tragbar ist, scheint angesichts der Auflösungsprozesse keinesfalls ausgemacht.

Die Beiträge unter dem Titel: „Abschied vom Eigentum?“ stehen weiter unten zum freien Download zur Verfügung.